Betriebliche Mitbestimmung verbessern – Übernahme für Betriebsratsmitglieder mit befristeten Arbeitsverträgen!

Betriebliche Mitbestimmung ist ein Prozess der ewigen Verbesserung. Denn auch wenn sich in den letzten 100 Jahren für Arbeitnehmer*innen und Gewerkschafter*innen sehr viel verbessert hat, gibt es noch einen langen und anspruchsvollen Weg hin zu meiner Vorstellung von gerechter Mitbestimmung. Einen kleinen Schritt auf diesem Weg möchte ich heute ansprechen, die unbefristete Übernahme von Betriebsrats- und JAV-Mitgliedern mit befristeten Arbeitsverträgen. Auszubildende, welche sich in der JAV oder im Betriebsrat engagieren, besitzen nach §78a, BetrVG das Recht innerhalb drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich eine unbefristete Weiterbeschäftigung von dem*der Arbeitgeber*in zu verlangen, wenn die Amtszeit nicht länger als ein Jahr zurück liegt. Auszubildende, welche sich für ihr Recht und das Ihrer Kolleg*innen einsetzen, werden so vor der Willkür des Arbeitgebers* der Arbeitgeberin geschützt. Jedoch muss eine unbefristete Weiterbeschäftigung auch dann beantragt werden können, wenn das Engagement in der JAV oder im Betriebsrat schon länger als ein Jahr zurück liegt. Dieser Satz muss aus dem Gesetz gestrichen werden.Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen profitieren leider von keiner vergleichbaren Regelung. Denn nach §14, TzBfG können Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern sachgrundlos befristet werden. Der Arbeitnehmer hat auch dann keinen Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung bzw. einen Anschlussvertrag, wenn er während der Laufzeit eines befristeten Vertrages in den Betriebsrat oder die JAV gewählt wird. Das erschwert natürlich betriebliche Mitbestimmung, da Beschäftigte mit Zeitvertrag so gezielt verunsichert werden. Denn auch wenn laut §78 Satz 2 BetrVG Betriebsratsmitglieder aufgrund Ihrer Tätigkeit weder bevorzugt noch benachteiligt werden dürfen, finden Arbeitgeber*innen immer wiederMittel und Wege dies zu umgehen. Deshalb müssen die geltenden Gesetze so verändert werden, dass Verträge von Betriebsratsmitgliedern nicht mehr befristet werden dürfen. Außerdem müssen Beschäftigte mit befristeten Verträgen bei der Wahl in den Betriebsrat oder in die JAV nach Ablauf ihres Arbeitsvertrags unbefristet übernommen werden.

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